Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 71 Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/71#abs-1 (1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/71#abs-2 (2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 463 Entscheidungen zu § 71 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 – 2 RBs 3/21
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 – IV-1 RBs 188/09
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Saarbrücken, 22.05.2023 – 1 Ss (OWi) 47/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.09.2021 – 4 Kart 4/16 (OWi)
- OLG Brandenburg, 01.03.2017 – (1B) Ss-OWi 50/17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OLG Brandenburg, 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.