Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 71 Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 441
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 – IV-1 RBs 188/09
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Saarbrücken, 22.05.2023 – 1 Ss (OWi) 47/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.03.2017 – (1 B) 53 Ss-OWi 90/17 (50/17)
- OLG Brandenburg, 01.03.2017 – (1B) Ss-OWi 50/17
- KG, 09.08.2019 – 3 Ws (B) 205/19, 3 Ws (B) 205/19 - 122 Ss 90/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OLG Brandenburg, 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25
441 Entscheidungen zu § 71 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/71#abs-1 (1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/71#abs-2 (2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.